Conrad Business Katalog 2018/19
2368 AGB sofern dies gegen US-amerikanische oder sonstige, insbesondere deutsche Export- kontrollgesetze, -verordnungen, -beschränkungen und -bestimmungen verstößt. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, alle Empfänger dieser Produkte oder technischen Informationen über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnun- gen zu befolgen, zu informieren. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatzansprüchen. Conrad ist nicht verpflichtet, dem Kunden eine Lieferanten- oder Langzeitlieferantenerklärung auszustellen oder eine solche von ihren eigenen Vorlieferanten zu beschaffen. 8. Eigentumsvorbehalt Conrad behält sich das Eigentum an allen Waren, die von ihr an einen Geschäfts- kunden ausgeliefert werden, bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung der gelieferten Ware vor. Der Geschäftskunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu benutzen, zu verwerten oder weiter zu veräußern. Soweit Conrad im Rahmen der Gewährleistung eine Ware austauscht, wird bereits heute vereinbart, dass das Eigentum an der auszutauschenden Ware wechselseitig in dem Zeitpunkt vom Geschäftskunden auf Conrad bzw. umgekehrt übergeht, in dem einerseits Conrad die Ware vom Kunden zurückgesandt bekommt bzw. der Geschäftskunde die Austauschlieferung von Conrad erhält. 9. Gewährleistung 9.1 Conrad gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Sach- und Rechtsmängeln gemäß §§ 434, 435 BGB sind. 9.2 Nach Eingang der bestellten Ware hat der Geschäftskunde diese umgehend auf Vollständigkeit und / oder etwaige Mängel hin zu untersuchen und unverzüg- lich, spätestens innerhalb einer Woche ab Wareneingang eine Unvollständigkeit oder etwaige Mängel gegenüber der Conrad mittels schriftlicher Mängelanzeige (E-Mail an businessbetreung@conrad.biz , Telefax: 09604 40-8936) zu rügen. Bei versteckten Mängeln hat deren Rüge unverzüglich nach Feststellung des versteckten Mangels zu erfolgen. 9.3 Die Dauer der Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Zugang der Ware. Veräußert der Geschäftskunde die bezogenen Gegenstände gewerbsmäßig weiter (Ver- brauchsgüterkauf), so gilt ergänzend § 479 BGB. 9.4 Der Geschäftskunde hat das Recht, entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Conrad kann im Rah- men des § 439 BGB die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Gelingt im Rahmen einer Reparatur die Beseitigung eines Mangels auch beim zweiten Versuch nicht, so ist der Kunde im Rahmen des § 439 BGB berechtigt, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel gering- fügig und unerheblich ist. 9.5 Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Sache gelten die gesetzlichen Vorschriften. 9.6 Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche ist, dass der Mangel nicht durch unsachgemäße Benutzung oder Beanspruchung entstanden ist. 9.7 Im Falle des Rücktritts gilt § 346 BGB. 9.8 Soweit Conrad eine Ware an den Geschäftskunden mit einer Herstellergarantie liefert, setzt eine Inanspruchnahme von Conrad aus § 437 BGB eine vorherige erfolglose schriftliche Geltendmachung der Garantieansprüche gegenüber den jeweiligen Herstellern voraus. Dies gilt nicht, wenn der Umfang der Garantieerklä- rung des Herstellers - geringer oder kürzer ist als nach Ziffer 9.1 bis 9.6 dieser Geschäftsbedingungen oder - Conrad eine weitergehende Zusicherung dieser Eigenschaft als Hersteller abge- geben hat. Conrad wird dem Geschäftskunden die ihr für die Geltendmachung von möglichen Garantieansprüchen vorliegenden Angaben zum Hersteller zugänglich machen. Sofern der Kunde die 48 Monate Langzeit-Garantie in Anspruch genommen haben sollte, ist § 443 BGB mit erweiterten Kundenrechten einschlägig. 10. Haftung 10.1 Conrad, die Geschäftsleitung und ihre Mitarbeiter haften in Fällen positiver Forderungsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund (ausgenommen vorvertragliche Verletzungen) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle, dass schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind, im Falle der schuldhaften Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten (Hauptvertragspflichten) oder bei arglistiger Täuschung sowie im Falle eines Ersatzanspruches gemäß § 437 Abs. 2 BGB haftet Conrad im gesetzlichen Umfang. Lediglich bei einer Verletzung von Kardinal- pflichten ist die Haftung für Mitarbeiter von Conrad begrenzt auf den typischen, voraussehbaren Schaden. Der Begriff der Kardinalpflichten wird entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei Verzug hat der Geschäftskunde alternativ zum Schadensersatz das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 10.2 Im Falle von Datenverlusten haftet Conrad nur, wenn der Geschäftskunde die Datenbestände regelmäßig mindestens einmal täglich nachweisbar gesichert hat. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden von Conrad vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt. Ansonsten wird mit Ausnahme der Fälle eines Vorsatzes eine Haftung ausgeschlossen. 10.3 Der Umfang einer Haftung von Conrad nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 10.4 Die vorstehenden Regelungen geben den vollständigen Haftungsumfang von Conrad, ihrer Geschäftsleitung und ihren Mitarbeitern wieder. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. 11. Rechtswahl Auf die Rechtsverhältnisse zwischen Conrad und Geschäftskunden sowie auf die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1988 ist ausgeschlossen. 12. Verschiedenes 12.1 Ein Recht des Geschäftskunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung besteht nicht, es sei denn, die Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt. 12.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von Conrad. Für Lieferungen ist der Erfüllungsort entweder bei Conrad oder der Versandort des ersten Versen- ders, der für Conrad tätig wird. 12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist. 12.4 Der von uns vertriebene Katalog/die von uns betriebene Website sowie deren gesamter Inhalt insbesondere Texte, Fotos, Bilder, Grafiken, Illustrationen und et- waige Software sowie alle Marken, Patente, Gebrauchsmuster sind sämtlich durch gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, Namens- und Bildrechte, Marken, in Kraft befindliche Patente oder Gebrauchsmuster gegen unberechtigte Nutzung geschützt. Die Nutzung außerhalb des Aussuchens und des Kaufs einer Ware bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Conrad, oder wenn die jeweiligen Rechte nicht bei uns liegen, von Seiten des Rechteinhabers. 12.5 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag oder für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages Hamburg vereinbart. Conrad kann nach seiner Wahl auch einen anderen gesetzlichen Gerichtsstand wählen.
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